Allgemeinverfügung:
1. Abweichend von § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Beschäftigte im Einzelhandel für Le-
bensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und im Großhandel im Zuständigkeitsbereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion
Süd an Sonn- und Feiertagen im Zeitraum vom 22.03.2020 bis 19.04.2020 beschäftigt werden.
2. Aufgrund von § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird im öffentli-
chen Interesse die sofortige Vollziehung angeordnet.
Ein Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
Diese Allgemeinverfügung gilt nach § 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz i. V.
m. § 41 Absatz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz am Tag nach der Bekanntmachung als
bekannt gegeben. Sie wird mit diesem Zeitpunkt wirksam.
Die Allgemeinverfügung mit Begründung kann angefordert werden bei der SGD Süd, Zentralreferat Gewerbeaufsicht, Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße.
Begründung:
Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne von § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in Rheinland-Pfalz und darüber hinaus in ganz Deutschland derzeit stark verbreitet. Für eine Unterbrechung von Infektionsketten ist eine Schließung vielfältiger Einrich-
tungen erforderlich, da nur so das Ansteckungsgeschehen wirksam unterbunden werden kann. Im Gegenzug muss die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Dingen zum alltäglichen Gebrauch sichergestellt sein. Auch bei diesen Besorgungen sollte darauf
geachtet werden, mit sowenig Menschen als möglich in Kontakt zu treten. Somit ist eine Ausweitung der Öffnungszeiten auch an Sonn- und Feiertagen dringend geboten.
Mit dieser Allgemeinverfügung wird der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer zu weiteren Maßnah-
men zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Deutschland Rechnung getragen.
Der Erlass der Allgemeinverfügung ist im öffentlichen Interesse dringend erforderlich.
Die wöchentliche Arbeitszeit soll 60 Stunden nicht überschreiten. § 11 Abs. 2 ArbZG
i.V.m. § 3 ArbZG bleibt unberührt.
Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Bewilligung überwiegt in der aktuellen Situation das Interesse der hiervon Betroffenen. Daher muss vorliegend das Interesse der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegenüber dem besonderen
öffentlichen Interesse am Vollzug der Ausnahmegenehmigung zurücktreten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd einzulegen.
Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße oder
2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an poststelle.sgdsued@poststelle.rlp.de
erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter https://sgdsued.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.
Neustadt, den 17.03.2020
Prof. Dr. Hannes Kopf
Präsident