Änderung des Meldegesetzes seit dem 01.11.2016


Ab dem 1.11.2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft. Gemäß §19 BMG ist der Wohnungsgeber verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- oder abgemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erforderlich sind.

Wohnungsgeberbestätigung

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