Offenlage der Planfeststellungs-Unterlagen


Einsicht genommen werden kann in den Verwaltungen der beteiligten Gemeinden in Weilerbach, Otterbach und Kaiserslautern sowie unter
Bachbahnradweg | Planfeststellung (rlp.de)
Nähere Details entnehmen Sie bitte folgender amtlichen Bekanntmachung:


Planfeststellungsverfahren für den Bau des Bachbahnradweges zwischen Weilerbach und Otterbach in den Gemarkungen Weilerbach, Rodenbach, Siegelbach, Erfenbach und Otterbach

Bekanntmachung
über die Auslegung des Planes für die oben genannte Straßenbaumaßnahme


Die Ortsgemeinden Weilerbach, Rodenbach und Otterbach sowie die Stadt Kaiserslautern haben für das o. a. Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt. Für das Bauvorhaben einschließlich der naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Weilerbach, Rodenbach, Siegelbach, Erfenbach und Otterbach beansprucht. Diese Grundstücke können auch abseits der geplanten Trasse liegen.

Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen in der Zeit vom
25. Januar 2021 bis einschließlich 24. Februar 2021
bei der
• Verbandsgemeindeverwaltung Weilerbach, Rummelstraße 15 in 67685 Weilerbach, Zimmer – Nr. 219, während der Dienststunden von montags von 08:00 - 12:00 Uhr und von 13:30 - 18:00 Uhr, dienstags und donnerstags von 08:00 - 12:00 Uhr und von 13:30 - 16:00 Uhr sowie mittwochs und freitags von 08:00 - 12:00 Uhr
• Verbandsgemeindeverwaltung Otterbach-Otterberg, Konrad-Adenauer-Straße 19 in 67731 Otterbach, Sitzungssaal (Otterbach), während der Dienststunden von montags bis freitags von 08:00 Uhr – 12:00 Uhr, montags und dienstags von 14:00 Uhr – 16:00 Uhr sowie donnerstags von 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
und bei der
• Stadtverwaltung Kaiserslautern, Willy-Brandt-Platz 1 in 67657 Kaiserslautern, Zimmer – Nr. 1301/1314, während der Dienststunden von montags bis donnerstags von 8:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr sowie freitags von 8:00 - 13:00 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Aufgrund der durch das Corona-Virus bedingten Einschränkungen ist eine Einsichtnahme der Planunterlagen momentan nur nach vorhergehender Terminvereinbarung möglich.
Die Termine können telefonisch unter den Telefonnummern
• Verbandsgemeindeverwaltung Weilerbach: 06374 922-271
• Verbandsgemeindeverwaltung Otterbach-Otterberg: 06301 607-301
• Stadtverwaltung Kaiserslautern: 0631 365-1610
vereinbart werden.


Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen sind ab dem 25. Januar 2021 auch auf der Internetseite lbm.rlp.de des Landesbetriebes Mobilität Rheinland- Pfalz in der Rubrik „Themen/Baurecht/Straßenrechtliche Planfeststellung“ sowie im UVP-Portal des Landes Rheinland-Pfalz (www.uvp-verbund.de/rp) zugänglich gemacht.

1. Jeder kann Einwendungen gegen den Plan erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, können gemäß § 73 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eine Stellungnahme zu dem Plan abgeben. Die Einwendungen und die Stellungnahmen sind bis 1 Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis spätestens
Mittwoch, den 24. März 2021
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Planfeststellungsbehörde beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (Friedrich-Ebert-Ring 14-20 in 56068 Koblenz) oder bei den Verbandsgemeindeverwaltungen Weilerbach (Rummelstraße 15 in 67685 Weilerbach) und Otterbach-Otterberg (Konrad-Adenauer- Straße 19 in 67731 Otterbach) sowie bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern (Willy-Brandt-Platz 1 in 67657 Kaiserslautern) einzureichen. Einwendungen und Stellungnahmen können auch in elektronischer Form mit E-Mail eingereicht werden. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung bzw. der Stellungnahme, nicht das Datum des Poststempels. Die Einwendungen gegen das Vorhaben müssen den Namen und die Anschrift des Einwenders enthalten, den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Bei Eigentumsbeeinträchtigungen sind möglichst die Flurstücksnummern und Gemarkungen der betroffenen Grundstücke zu benennen. Mit Ablauf der oben genannten Frist sind gem. § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG i.V.m. § 21 Abs. 4 UVPG Einwendungen ausgeschlossen, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich nur auf dieses Verwaltungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG von der Auslegung des Planes.

3. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen und die Stellungnahmen der Behörden werden gegebenenfalls mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert, der dann noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Die Behörden, der Träger des Vorhabens, die Vereinigungen sowie diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter, werden von diesem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist der Planfeststellungsbehörde durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die schriftlich und rechtzeitig erhobenen Einwendungen behalten ihre Gültigkeit. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und an diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung i.V.m. § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG), da das Vorhaben nach den Nummern 3.1 ff. der Anlage 1 des LUVPG uvp-pflichtig ist. Diese Feststellung ist nicht selbständig angreifbar. Die Nrn. 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 5 Abs. 6 LStrG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 4 des LUVPG und der dortigen Anlage 1 sowie den Bestimmungen des UVPG entsprechend. Der Plan besteht unter anderem aus folgenden, auch für die Beurteilung der Umweltauswirkungen maßgeblichen Planunterlagen sowie das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichten und Empfehlungen:
• Erläuterungsbericht
• Lagepläne
• Maßnahmepläne
• Maßnahmeblätter
• Fachbeitrag Naturschutz
• Bestands- und Konfliktpläne
• Faunistische Kartierung
• Artenschutzbeitrag
• UVP-Bericht
• Fachbeitrag Gewässerschutz
Es wird darauf hingewiesen,
- dass die für das Verfahren und die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Planfeststellungsbehörde beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz ist,
- dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird,
- dass die ausgelegten Planunterlagen die nach dem UVPG notwendigen Angaben enthalten und
- dass innerhalb der Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen die Öffentlichkeit auch hinsichtlich der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach dem UVPG beteiligt wird.

8. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 22 Landesstraßengesetz (LStrG) und die Veränderungssperre nach § 7 LStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 7 Abs. 6 LStrG).

9. Im Rahmen dieses straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens werden u.a. auch personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) verarbeitet. Hinweise zum Datenschutz finden Sie auf der Internetseite lbm.rlp.de des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz in der Rubrik „Themen/ Baurecht/Straßenrechtliche Planfeststellung/Allgemeine Informationen/Hinweise zum Datenschutz“.

Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
Im Auftrag
gez. Stefan Woitschützke (Anhörungsbehörde)


Feststellungsentwurf Übersichtskarte


Feststellungsentwurf Übersichtskarte

Das Bild zeigt einen Ausschnitt aus der Bachbahnradwegeplanung